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Auf Winterdienstleistungen besteht kein Anspruch

Amt Ludwigslust-Land

Es richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, in welchem Umfang sie ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Das gilt ganz besonders für einen verhältnismäßig starken Winter, der die Kommunen vor teils erhebliche Anforderungen stellt. Die Gemeinden haben dabei ein gewisses Urteilungsermessen, welches sie allerdings richtig betätigen müssen. Welche Art der Winterdienstbehandlung zur Anwendung kommt, dürfen die Gemeinden nach fachlicher Prüfung selbst entscheiden. Ihnen steht ausschließlich die fachliche Entscheidung zu.

Nach dem Urteil des Landgerichtes Magdeburg vom 09.10.2010 (10 O 1151/10) besteht kein Winterdienstanspruch für Anlieger. Die Gemeinden dürfen nur nicht eine willkürliche Auswahl unter den Winterdienstmaßnahmen vornehmen. Die Wahl der Mittel hängt immer von der Witterungslage ab. Ins besondere kommt es dabei auf die Temperaturen an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Leistungsfähigkeit einer Kommune zur Durchführung eines Winterdienstes maßgeblich danach richtet, wie wirtschaftlich sie einen Winterdienst organisieren kann. Die Leistungsfähigkeit bildet die Obergrenze dafür, dass überhaupt ein Winterdienst angeboten werden muss. Es würde einen erheblichen personellen sowie organisatorischen und technischen Mehraufwand bedeuten, müsste das im Einsatz befindliche Winterdienstfahrzeug nebst Personal bei jeder noch so kleinen, sich ändernden Situation die Art des Winterdienstes umstellen.

Der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, an die die Kommunen gebunden sind, steht einer derart kleinteiligen Organisation des Winterdienstes entgegen.

Eine nach Außentemperaturen und Straßenverhältnissen ausgerichtete Auswahl ist ausreichend, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Auf die Belange eines einzelnen Anwohners oder der Mehrheit von Anwohnern in einer bestimmten Straße kommt es nicht an. Allenfalls die Belange der Summe der Anwohner können bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sein. Es stellt einen erheblichen, die Gemeinden unverhältnismäßig belastenden Aufwand dar, wenn verlangt wird, sie müssten sich in ihrer Verhaltensweise auf Einzelheiten einstellen. (Quelle: Kom-munalTechnik 7/2011)

 

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